BGH-Urteil zum Elternunterhalt

Gemäß den §§ 1601 ff. BGB sind Kinder verpflichtet, den Eltern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhalt zu zahlen, soweit dies notwendig ist, um ihren Lebensbedarf zu sichern.

Dieser Anspruch auf Elternunterhalt ist auch dann nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, wenn der Vater einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abgebrochen hat. Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der 1923 geborene Vater anfangs nach der Scheidung der Eltern im Jahre 1971 noch einen losen Kontakt zu seinem Sohn gepflegt bevor er ihn nach dessen Abitur 1972 vollständig abbrach. In seinem Testament bestimmte er, dass sein Sohn lediglich den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Freie Hansestadt Bremen von dem Sohn aus übergegangenem Recht Elternunterhalt und nahm ihn auf Zahlung von 9022,75 € in Anspruch. Sie hatte für den am Ende seines Lebens in einem Heim untergebrachten Vater Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbracht.

Der BGH hat den Sohn zur Zahlung der geforderten Summe verurteilt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, nämlich in den ersten 18 Lebensjahren, hat der Vater seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, die zur Verwirkung führen könnte, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.