In Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 betreffend den Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter hat der Bundestag am 31. Januar 2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beschlossen. Nachdem es unter dem Datum des 19. April 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt es am 19. Mai 2013 in Kraft.
Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Durch die Neuregelung wird jetzt das gemeinsame Sorgerecht ermöglicht, sofern nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Damit kann der nicht mit der Kindsmutter verheiratete Vater auch bei fehlender Zustimmung der Mutter durch Entscheidung des Familiengerichts Zugang zur elterlichen Sorge erhalten. Ebenso kann ihm die Alleinsorge zugesprochen werden, wenn davon auszugehen ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Umgekehrt erhält auch die allein sorgeberechtigte Mutter die Möglichkeit, den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden.