BGH stärkt Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Mit Beschluss vom 03. Juli 2013 (XII ZB 220/12 ) hat der BGH den Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Finanzierung einer Berufsausbildung konkretisiert und gestärkt.

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung, sofern es diese planvoll aufnimmt, durchführt und in angemessener Zeit beendet. Verletzt das Kind diese Obliegenheit, sich mit Fleiß und Zielstrebigkeit um seine Ausbildung zu kümmern, verliert es den Unterhaltsanspruch und muss seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen.
In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH jetzt klargestellt, dass auch nach dreijähriger Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung die Unterhaltspflicht der Eltern noch bestehen kann. Die 1989 geborene Antragstellerin hatte nach ihrem Schulabschluss vor Aufnahme einer Ausbildung drei Jahre als ungelernte Kraft und Praktikantin gearbeitet. Darin liegt jedoch nach Meinung des BGH noch keine Obliegenheitsverletzung von Seiten des Kindes, jedenfalls wenn solche Orientierungspraktika in dem Bemühen erfolgen, auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Denn gerade Bewerber mit schwachen Zeugnissen seien heute verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an einem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeiten gelingen.