Mit der Annahme eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung hat der Bundestag am 25. April 2013 die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt.
Gemäß § 1685 BGB stand dem leiblichen Vater, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, bisher ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. In seinen Entscheidungen vom 21.12.2010 und 15.09.2011 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hierin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gesehen. Nach der neuen Regelung kann dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der zu seinem Kind keine enge persönliche Bindung aufbauen konnte, nun ein Umgangsrecht eingeräumt werden. Voraussetzung ist ein „ernsthaftes“ Interesse an seinem Kind, zudem muss der Umgang dem Kindeswohl dienen. Bei „berechtigtem Interesse“ besteht außerdem die Möglichkeit, dass ihm ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zuerkannt wird, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Steht die leibliche Vaterschaft nicht fest, kann sie im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geklärt werden.